Widerrufsbelehrung

Unabhängig davon, welche Waren oder Dienstleistungen via Internet angeboten werden: Eine Widerrufsbelehrung muß hervorgehoben und deutlich im Online-Angebot enthalten sein.
Diese Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des BGB i.V.m. dem Einführungsgesetz zum BGB und der BGB-InfoV.

Je nach Ausgestaltung des Angebots sind die Angaben/ Belehrungspflichten in der Widerrufsbelehrung (in einzelnen Punkten) unterschiedlich:

Üblicherweise sind Online-Shops über die AGB derart gestaltet, daß der Vertrag zwischen Kunde und Unternehmer nicht mit der Bestellung des Kunden, sondern erst mit der Bestätigung durch den Unternehmer zustande kommt.
Ist dieser Bestätigung die Widerrufsbelehrung (nebst einigen zusätzlichen Informationen) enthalten, so beträgt die Widerrufsfrist des Kunden lediglich zwei Wochen.
Das Angebot des Unternehmers wird in einem solchen Fall als „invitatio ad offerendum“, als Einladung an den Kunden, ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Vertrages abzugeben, bezeichnet. Die Bestellung des Kunden demnach ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluß, welches der Unternehmer mit der Bestätigungs-eMail oder der Lieferung der Ware (je nach Ausgestaltung in den AGB) annimmt.

Es gibt jedoch auch das Modell, bei welchem das Angebot des Unternehmers bereits ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages darstellt, welches von dem Kunden verbindlich angenommen wird – so z.B. bei Angeboten auf der Onlinehandelsplattform eBay.
In einem Online-Shop besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine solche Lage zu schaffen, von der jedoch in den meisten Fällen abzuraten ist.
In einem solchen Fall (eBay) beträgt die Widerrufsfrist des Kunden möglicherweise einen Monat, nicht lediglich zwei Wochen.

Der Gesetzgeber hat in der BGB-InfoV eine Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben, bei deren Verwendung der Unternehmer sicher sein kann, seinen Pflichten gerecht zu werden.
Allerdings steht diese Rechtssicherheit unter der Bedingung, daß keine Änderungen an der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen werden. Zu beachten ist außerdem, daß der EuGH dieses Muster in einigen Entscheidungen in Frage gestellt hat.

Wichtig ist außerdem, die Widerrufsbelehrung (zusammen mit einigen anderen Informationen) dem Kunden vollständig in Textform zu übermitteln – entweder per eMail (z.B. mit der Bestätigungs-eMail) oder aber in Papierform (z.B. mit Lieferung der Ware).
Letztere Form der Übersendung in Textform kann jedoch bei einem Online-Shop-Angebot zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen.