- 030 - 31 01 33 58 oder
- per Mail
Impressum/ Anbieterkennzeichnung
In § 5 TMG verpflichtet der Gesetzgeber den Unternehmer, sein Angebot mit einem Impressum/ einer Anbieterkennzeichnung zu versehen. Diese muß deutlich erkennbar und unmittelbar erreichbar auf der Website untergebracht sein.
Es ist daher ratsam, die Informationen, die im Impressum zu stehen haben, unter einem Navigationspunkt mit der Bezeichnung „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ zum Abruf bereit zu halten.
So kann der Besucher der Seite mit einem Klick diese Daten einsehen.
Je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, sind die Pflichtangaben unterschiedlich umfangreich.
Wichtig ist grundsätzlich, daß eine Postanschrift angegeben werden muß, die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend.
Die Angaben, die im Impressum zum Abruf bereitzuhalten sind, müssen (größtenteils) auch bei dem Versand von eMails dem Empfänger bekanntgegeben werden. Sie müssen entweder in der eMail selbst oder als Anhang mitgesendet werden.
Der Hintergrund ist der, daß aufgrund der zunehmenden Korrespondenz die eMail wie ein Geschäftsbrief zu behandeln ist, so daß diese rechtlich gleich zu behandeln sind.