Fernabsatzrechtliche Pflichtangaben

Hier verlangt der Gesetzgeber einiges von dem Unternehmer. Die Aufklärungspflichten sind umfangreich, werden sie verletzt, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Im Wesentlichen hat der Unternehmer dem Kunden folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Impressum
  • Widerrufsbelehrung
  • Pflichtangaben nach §§ 312d, 312e BGB i.V.m. BGB-InfoV
  • Datenschutzerklärung

Je nachdem, welche Ware/ Dienstleistung angeboten wird, sind zusätzliche Pflichtangaben erforderlich.

Sind diese Pflichtangaben im Angebot eines Unternehmers nicht vorhanden, so löst dieses Fehlen (ggfs.) wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Mitbewerbers und/ oder der Verbraucherzentrale bzw. der Wettbewerbszentrale aus.
Diese werden regelmäßig im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten, die durch die Abmahnung entstehen, muß der Abgemahnte dem Abmahnenden ersetzen. Handelt es sich bei dem Abmahnenden um einen Mitbewerber, so kann dieser die Abmahnung – ohne vorher selber aktiv geworden zu sein – von einem Rechtsanwalt aussprechen lassen.

Zu den (Rechtsanwalts-) Gebühren für die Abmahnung können noch weitere Schadensersatzansprüche hinzutreten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.ihre-wettbewerbsrechtlerin.de