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Domainrecht
Eine Domain ist schnell konnektiert, eine Website hochgeladen, fertig ist die neue eigene Selbständigkeit, die Kunden können kommen.
Nun besteht die Gefahr, daß nicht die Kunden kommen, sondern dritte Unternehmen oder Privatpersonen, die meinen, eigene Rechte an der Domain oder aber zumindest Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund des Betriebs der Domain haben.
Es besteht ein deutlicher Unterschied der Rechtspositionen und Ansprüche desjenigen, der aus seinem Namensrecht gegen einen Domaininhaber vorgeht und demjenigen, der aus Markenrecht vorgeht.
Domainrecht vs Namensrecht
Der Inhaber von Namensrechten kann die Freigabe der Domain verlangen, um diese selbst zu konnektieren.
Das Konnektieren einer Domain kann Namensrechte Dritter verletzen.
Ist die Domain identisch mit bspw. dem Familiennamen einer natürlichen Person, so kann diese die Freigabe der Domain verlangen.
Ist man der Meinung, eine Domain verletze die eigenen Namensrechte und möchte diese Domain erhalten, so kann dies im Wege des Aufforderungsschreibens oder aber auch im Wege der Abmahnung erfolgen.
Die Übertragung der Domain kann der Namensinhaber nicht verlangen, lediglich die Freigabe der Domain gegenüber der zuständigen Verwaltungsstelle (z.B. Denic bei de-Domains).
Aus diesem Grund ist es ratsam, vor Inanspruchnahme des Domaininhabers Maßnahmen zu ergreifen, um der Domain nicht „hinterherlaufen“ zu müssen.
Domainrecht vs Markenrecht
Der Inhaber von Markenrechten kann (nur) Unterlassung der verletzenden Handlung unter der Domain verlangen, wie der BGH in jüngster Vergangenheit entschieden hat.
Eine Marke wird für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet und vom jeweiligen Markenamt auch eingetragen, der Schutz richtet sich nach dem Umfang der Eintragung der Marke (s.a. www.ihre-markenrechtlerin.de). Ist nun der Domainname identisch oder verwechselbar mit der Marke, so ist zusätzlich der Inhalt der Website, die unter der Domain betrieben wird, zu berücksichtigen.
Ist die Marke angemeldet für Schuhe und wird unter der Domain Schokolade verkauft, so besteht im Grundsatz keine Verwechslungsgefahr, der Markeninhaber muß die Domainnutzung durch den Dritten dulden.
Werden im vorgenannten Beispiel unter der Domain Schuhe verkauft, so hat der Domaininhaber diesbezüglich einen Unterlassungsanspruch. Die Freigabe der Domain kann er hingegen nicht verlangen.
Dies mag in Ausnahmefällen ggfs. möglich sein, wenn es sich um überragende bekannte Marken handelt (shell.de), im Grundsatz gilt jedoch das Vorgesagte.
Erst Domain, dann Marke
Auch aus dem Konnektieren und Betreiben einer Domain können dem Inhaber jedoch Rechte erwachsen. Meldet ein Dritter eine Domain, die erfolgreich betrieben wird, als Marke an, so ist diese Anmeldung ggfs. mißbräuchlich, und der Markeninhaber hat keinen Unterlassungsanspruch.
In einem solchen Fall stellen sich evtl. Beweisfragen/ -probleme, aber das miß im Einzelfall geklärt werden.