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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können in den Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kunden eingebunden werden. Es handelt sich um vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen.
Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten in AGB sind – zumindest bei Verbraucherverträgen – sehr begrenzt. Der Gesetzgeber hat in den §§ 307 ff BGB eine Reihe von Klauselverboten normiert, die es einzuhalten gilt.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen diese vorgenannten Paragraphen, so ist sie zunächst unzulässig und entfaltet keine Wirksamkeit gegenüber dem Vertragspartner (Kunde) in dem Vertragsverhältnis. Dieser Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kunde im Laufe des Bestellvorgangs die AGB per Mausklick akzeptiert.
Unzulässige AGB-Klauseln sind immer unwirksam, der Verkäufer als Verwender kann sich auf diese nicht berufen.
Unwirksame AGB-Klauseln haben jedoch auch zur Folge, daß eine Benachteiligung des Wettbewerbs in der Regel vorliegt, so daß die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln außerdem zumindest Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern, der Verbraucherzentrale und/ oder der Wettbewerbszentrale auslöst.
Dieser Unterlassungsanspruch kann im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden. Hierzu kann sich der Mitbewerber direkt und unmittelbar eines Rechtsanwalts bedienen; er muß den Verletzer nicht vorher selber anschreiben.
Der Schadensersatzanspruch wird sich regelmäßig bei Abmahnungen wegen unzulässiger AGB-Klauseln in den Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung erschöpfen. Ein darüber hinausgehender Schaden ist kaum denkbar.
Ist die Abmahnung jedoch berechtigt, so muß eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und der Verletzer muß außerdem dem Abmahnenden die Gebühren für die anwaltliche Abmahnung erstatten.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie hier:
www.ihre-wettbewerbsrechtlerin.de